08.02.2021 Fremdenrecht

VwGH: Anspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung

Nach der Rsp des VwGH kommt dem Asylwerber im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG vor dem Hintergrund des § 52 BFA-VG ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat; auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann


Schlagworte: Rechtsmittelverfahren, Anspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an mündlicher Verhandlung, Verfahrensmangel
Gesetze:

 

§ 52 BFA-VG, Art 133 B-VG

 

GZ Ra 2020/01/0419, 04.12.2020

 

VwGH: Nach der Rsp des VwGH kommt dem Asylwerber im Rechtsmittelverfahren vor dem BVwG vor dem Hintergrund des § 52 BFA-VG ein Rechtsanspruch auf Teilnahme des Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung zu, sofern er diesen darum ersucht hat. Auf Grund der aus dem rechtsstaatlichen Prinzip und den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften resultierenden Verfahrensgarantien ist es auch Sache des VwG, dafür Sorge zu tragen, dass das einem Asylwerber zustehende Recht auf einen Rechtsberater tatsächlich in Anspruch genommen werden kann.

 

Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen.

 

Die Revision legt nicht dar, dass und welches Vorbringen bei der unterstützenden Teilnahme eines Rechtsberaters an der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erstattet worden wäre, das von Relevanz für den Verfahrensausgang gewesen wäre.