25.01.2021 Verkehrsrecht

VwGH: Entziehung der Lenkberechtigung iZm verkehrspsychologischer Stellungnahme

Sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bilden verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen


Schlagworte: Entziehung der Lenkberechtigung, gesundheitliche Eignung, verkehrspsychologische Stellungnahme, ärztliches Sachverständigengutachten
Gesetze:

 

§ 8 FSG, § 17 FSG-GV, § 18 FSG-GV, § 3 FSG-GV

 

GZ Ra 2020/11/0198, 09.12.2020

 

Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das VwG habe sich nicht mit dem psychiatrischen Gutachten auseinandergesetzt, wonach dem Revisionswerber eine Lenkberechtigung nicht oder „nur sehr stark eingeschränkt“ erteilt werden könne, und nicht begründet, warum die Erteilung einer derart eingeschränkten Lenkberechtigung nicht möglich sei. Dadurch habe das VwG gegen die Rsp des VwGH verstoßen, wonach sich der Amtsarzt und die Behörde mit einer solchen fachärztlichen Stellungnahme auseinandersetzen müssten.

 

VwGH: Der VwGH hat bereits ausgeführt, dass sich bei Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme iSd § 13 Abs 1 FSG-GV, in der auch kraftfahrspezifische (psychophysische) Leistungsfunktionen der Person, deren gesundheitliche Eignung in Frage steht, beurteilt worden sind, der Amtsarzt und in weiterer Folge auch die Behörde selbst mit einer solchen Stellungnahme auseinander zu setzen und, bevor sie die gesundheitliche Eignung verneinen, zu begründen haben, warum sie die fachärztliche Stellungnahme für unrichtig oder unschlüssig halten.

 

Die Revision zeigt schon deswegen kein Abweichen von dieser Rsp auf, weil das im Revisionsfall gegenständliche psychiatrische Gutachten nur zur Frage Stellung nimmt, ob der Revisionswerber aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist (vgl § 3 Abs 1 Z 1 iVm. § 13 Abs 1 FSG-GV). Es lässt hingegen nicht erkennen, dass darin die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers mitbeurteilt worden wäre (vgl § 13 Abs 1 letzter Halbsatz FSG-GV).

 

Im Revisionsfall hat das VwG die Entziehung der Lenkberechtigung aber darauf gestützt, dass der Revisionswerber nicht iSd § 3 Abs 1 Z 4 FSG-GV über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfüge, und sich dafür auf das amtsärztliche Gutachten gestützt, welches wiederum auf der verkehrspsychologischen Stellungnahme aufbaut.

 

Der VwGH hat sowohl hinsichtlich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit als auch hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bereits wiederholt betont, dass verkehrspsychologische Stellungnahmen eine nachvollziehbare Grundlage für das zu erstattende ärztliche Sachverständigengutachten bilden, wenn aus ihnen die durchgeführten Tests und die dabei erzielten Ergebnisse hervorgehen und begründet wird, warum Testergebnisse außer der Norm liegen.

 

Dass die vorliegende verkehrspsychologische Stellungnahme diesen Anforderungen nicht entsprechen würde, bringt die Revision nicht vor.