VwGH: Manuduktionspflicht iZm Bestreitung eines Sachverständigengutachtens?
Nach stRsp des VwGH geht die Manuduktionspflicht des § 13a AVG (iVm § 17 VwGVG) nicht so weit, dass eine Pflicht dazu bestünde, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann, oder dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden müsste
§ 13a AVG, § 52 AVG
GZ Ra 2020/11/0198, 09.12.2020
Die Revision begründet die Zulässigkeit damit, das VwG habe gegen die Manuduktionspflicht verstoßen. Der Revisionswerber habe in seiner Beschwerde erkennbar die fachärztlichen Befunde in Zweifel gezogen, weswegen ihn das VwG hätte anleiten müssen, ob damit ein Antrag auf Gutachtenserörterung oder -ergänzung oder ein Antrag auf Einholung eines neuen Gutachtens gemeint gewesen sei.
VwGH: Nach stRsp des VwGH geht die Manuduktionspflicht des § 13a AVG (iVm § 17 VwGVG) nicht so weit, dass eine Pflicht dazu bestünde, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit einem Antrag allenfalls stattgegeben werden kann, oder dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden müsste.