18.01.2021 Sicherheitsrecht

VwGH: Versagung eines Waffenpasses

Der Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen; vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt


Schlagworte: Waffenrecht, Waffenpass, Bedarf
Gesetze:

 

§ 21 WaffG, § 22 WaffG

 

GZ Ra 2020/03/0150, 25.11.2020

 

VwGH: Gem § 22 Abs 2 Z 1 WaffG ist ein Bedarf iSd § 21 Abs 2 WaffG jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Nach der stRsp des VwGH ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt. Auch der Hinweis auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den besagten waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt.

 

Im vorliegenden Fall hat das VwG einen Bedarf nach den beantragten Waffen iSd soeben dargestellten Rechtslage verneint. Es hat dazu ua unstrittig festgestellt, dass der Revisionswerber im Sicherheitsunternehmen vorwiegend administrative Tätigkeiten ausübt, nur aushilfsweise für operative Einsätze herangezogen wird und in diesen Fällen bislang keine Tätigkeiten auszuüben hatte, bei denen möglichen Bedrohungen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden könnte.

 

Das VwG hat nicht in Zweifel gezogen, dass das Unternehmen eine Erweiterung seiner Geschäftstätigkeit anstrebt, bei der von potentiellen Kunden auch Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens angefragt würden, die über einen Waffenpass verfügen. Dass und warum - angesichts seines bisherigen Aufgabenbereichs - gerade der Revisionswerber in diesen Fällen zum Einsatz kommen sollte, wurde von ihm jedoch nicht hinreichend dargestellt. Damit hat der Revisionswerber der ihn treffenden erhöhten Behauptungslast nicht entsprochen.