OGH: Zur Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG
Die Nichtgenehmigung der Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt, in der die Haftung für leicht fahrlässig begangene Kunstfehler ausgeschlossen wird, begründet keine Fehlbeurteilung
§ 17 PSG
GZ 6 Ob 151/20d, 25.11.2020
OGH: Nach § 17 Abs 5 PSG bedürfen Rechtsgeschäfte einer Privatstiftung - wenn diese, wie hier, keinen Aufsichtsrat hat - mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstands und des Gerichts. Damit regelt § 17 Abs 5 PSG Insichgeschäfte, mit denen ein Vertreter rechtsgeschäftliche Wirkungen für und gegen den Vertretenen durch Willenserklärung an sich selbst erzeugt. § 17 Abs 5 PSG geht aber weiter und erfasst nicht nur Insichgeschäfte ieS, sondern darüber hinaus auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten. Darüber hinaus ist § 17 Abs 5 PSG analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt. Schließlich ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt.
Der vorliegende Antrag ist auf die Genehmigung des Abschlusses eines Mandatsvertrags zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer GesBR betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört, gerichtet; der Mandatsvertrag enthält auch eine Haftungsfreizeichnung für leichte Fahrlässigkeit. Die Rechtsmittelwerber stehen auf dem Standpunkt, die „Verkürzung der Kommunikationswege“ zwischen der Stiftung und dem RA nütze der Stiftung, weil dadurch der Zeitaufwand für die rechtliche Beratung verringert werde.
Das ändert aber nichts daran, dass der Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit eine Schlechterstellung der Privatstiftung gegenüber dem gesetzlichen Haftungsregime bewirkt. Damit steht dem Vorteil der verkürzten Kommunikationswege der evidente Nachteil des Haftungsausschlusses für leicht fahrlässig begangene Kunstfehler entgegen, für den im Verfahren außer der - nicht bescheinigten - Üblichkeit keine Gründe angeführt wurden. Bei dieser Sachlage begründet es keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung, dass die Vorinstanzen dem Vertrag wegen der Haftungsfreizeichnung die Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG versagten.