OGH: Hinterlegung iSd § 17 ZustG – zur objektiven Zuordenbarkeit einer Abgabestelle
Besteht für mehrere Abgabestellen (etwa für mehrere Wohnungen) nur ein Briefkasten, so kann dieser einer Abgabestelle nicht objektiv zugeordnet werden; der Fall der mangelnden objektiven Zuordenbarkeit zu einer Abgabestelle ist aber von der Fallkonstellation zu unterscheiden, dass mehrere Personen eine gemeinsame Abgabestelle haben; an einer solchen kann jeder von ihnen wirksam zugestellt werden
§ 17 ZustG
GZ 6 Ob 79/20s, 15.09.2020
OGH: Ein Briefkasten darf jeweils nur einer einzigen Abgabestelle zugeordnet sein, um ein solcher iSd § 17 Abs 2 ZustG zu sein. Besteht für mehrere Abgabestellen (etwa für mehrere Wohnungen) nur ein Briefkasten, so kann dieser einer Abgabestelle nicht objektiv zugeordnet werden. Ob der Briefkasten mit einem Namensschild versehen ist, ist für die objektive Zuordnung aber nicht entscheidend. Der Fall der mangelnden objektiven Zuordenbarkeit zu einer Abgabestelle ist aber von der Fallkonstellation zu unterscheiden, dass mehrere Personen eine gemeinsame Abgabestelle haben; an einer solchen kann jeder von ihnen wirksam zugestellt werden.
Das Vorbringen, in dem auf der Liegenschaft befindlichen, nicht beschrifteten Postkasten würden die Poststücke mehrerer Gesellschaften eingeworfen, kann nicht dahin verstanden werden, dass der Postkasten einer Abgabestelle nicht objektiv zuordenbar wäre. Dazu fehlt es an einem konkreten Tatsachenvorbringen, zumal sich aus dem Firmenbuch ergibt, dass neben der Revisionsrekurswerberin eine zweite Gesellschaft (die Muttergesellschaft der Revisionsrekurswerberin) an der gleichen Geschäftsanschrift im Firmenbuch eingetragen ist.