29.12.2020 Strafrecht

OGH: § 209a StPO – Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft

Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die Staatsanwaltschaft herantritt, um sein Wissen zu offenbaren


Schlagworte: Rücktritt von der Verfolgung wegen Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft, Diversion
Gesetze:

 

§ 209a StPO

 

GZ 14 Os 108/20v, 03.11.2020

 

Der Bf kritisiert das Unterbleiben diversionellen Vorgehens unter dem Aspekt seiner Ansicht nach vorliegender Voraussetzungen des § 209a StPO.

 

OGH: Die gesetzmäßige Ausführung einer Diversionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10a StPO) erfordert eine methodisch korrekte Argumentation auf Basis der Urteilsfeststellungen unter Beachtung der Notwendigkeit des kumulativen Vorliegens sämtlicher Diversionsvoraussetzungen. Diese Vorgaben verfehlt das Beschwerdevorbringen, das sich weder auf Feststellungen zu einem von § 209a Abs 1 StPO geforderten freiwilligen Herantreten des Bf an die Staatsanwaltschaft vor Eintritt der in Abs 2 genannten Ausschlusskriterien stützt, noch einen dahingehenden Feststellungsmangel geltend macht.