OGH: Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB
Der in § 274 Abs 1 ABGB angeordnete Vorrang der Vertretung durch nahe Angehörige alleine kann zu keiner Übertragung der Erwachsenenvertretung führen
§ 246 ABGB, § 274 ABGB
GZ 2 Ob 129/20i, 17.09.2020
OGH: Eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf eine andere Person hat nach § 246 Abs 3 Z 2 ABGB dann zu erfolgen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist, durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Diese neue Rechtslage gewährleistet weder eine Übertragung allein aufgrund einer Wunschäußerung der betroffenen Person, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Der in § 274 Abs 1 ABGB angeordnete Vorrang der Vertretung durch nahe Angehörige alleine kann zu keiner Übertragung der Erwachsenenvertretung führen.