VwGH: § 49 VStG – zur Einspruchsfrist
§§ 32 und 33 AVG sind gem § 24 VStG und § 38 VwGVG 2014 im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden; dem Revisionswerber wurde die Strafverfügung durch persönliche Übernahme zugestellt, die Einspruchsfrist des § 49 VStG begann daher an diesem Tag zu laufen und hätte danach am Pfingstmontag, ein gesetzlicher Feiertag (vgl § 7 Abs 2 ARG) geendet; aus diesem Grund endete die Einspruchsfrist gem § 33 Abs 2 AVG am nächsten Tag
§ 49 VStG, § 32 AVG, § 33 AVG, § 24 VStG, § 38 VwGVG, § 7 ARG
GZ Ra 2020/02/0206, 23.10.2020
VwGH: Im vorliegenden Fall wurde dem Revisionswerber die Strafverfügung nach den Feststellungen des VwG am 27. Mai 2019 durch persönliche Übernahme zugestellt, die Einspruchsfrist des § 49 VStG begann daher an diesem Tag zu laufen und hätte danach am 10. Juni 2019 geendet. Dieser Tag war jedoch der Pfingstmontag, ein gesetzlicher Feiertag (vgl § 7 Abs 2 ARG). Aus diesem Grund endete die Einspruchsfrist gem § 33 Abs 2 AVG am nächsten Tag, dem 11. Juni 2019. Der Revisionswerber brachte seinen Einspruch an diesem Tag per E-Mail ein, sodass sein Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erfolgt ist.
Indem das VwG den Einspruch, obwohl dieser fristgerecht eingebracht worden war, als verspätet qualifiziert hat, hat es die Rechtslage verkannt und damit das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Es war daher gem § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen wird das LVwG darauf hingewiesen, dass es bei einem tatsächlich verspätet eingebrachten Einspruch nicht bloß mit Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen, sondern einen solchen verspäteten Einspruch zurückzuweisen gehabt hätte.