OGH: Erhebungspflicht iZm Zustellmängel
Die Erhebungspflichten gelten zwar auch für den OGH, obwohl dieser an sich keine Tatsacheninstanz ist; hat allerdings das Zweitinstanzgericht derartige Erhebungen geführt und Feststellungen getroffen, ist der OGH daran gebunden
ZustG, § 87 ZPO
GZ 6 Ob 43/20x, 15.09.2020
OGH: Werden Zustellmängel behauptet, die nicht offenkundig sind, müssen sie glaubhaft gemacht werden; eines (strengen) Beweises bedarf es nicht; das Gericht ist bei Prüfung und Ermittlung der von Amts wegen festzustellenden Tatsachen nicht an die strengen Formen des Beweisverfahrens gebunden. Der zuständige Senat des OLG Innsbruck konnte deshalb bei seiner Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung die im Akt erliegenden Bescheinigungsmittel zur Frage des behaupteten Zustellmangels verwerten. Dabei ging er (neuerlich) davon aus, dass dem Beklagten am 7. 2. 2018 nicht nur der Antrag auf Erlassung eines Versäumungsurteils, sondern auch dieses selbst zugestellt worden war.
Die Erhebungspflichten gelten zwar auch für den OGH, obwohl dieser an sich keine Tatsacheninstanz ist. Hat allerdings das Zweitinstanzgericht derartige Erhebungen geführt und Feststellungen getroffen, ist der OGH daran gebunden. Schon allein aus diesem Grund hat der erkennende Senat davon auszugehen, dass der vom Beklagten behauptete Zustellmangel tatsächlich nicht vorgelegen hatte.