OGH: Zur Abberufung eines Liquidators (OG)
Gegen eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann nicht nur durch die Abberufung des Liquidators Abhilfe geschaffen werden, sondern auch durch die Beistellung eines weiteren gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugten Liquidators
§ 147 UGB, § 117 UGB, § 127 UGB, § 140 UGB, § 146 UGB, § 27 PSG
GZ 6 Ob 28/20s, 23.09.2020
OGH: Die Abberufung des Liquidators gem§ 147 UGB kann zwar (anders als nach § 27 Abs 2 PSG) nicht von Amts wegen erfolgen, sondern verlangt den Antrag eines Beteiligten iSd § 146 Abs 2, 3 UGB. Beteiligter ist jeder Gesellschafter, sofern über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, der Insolvenzverwalter, darüber hinaus der Gläubiger eines Gesellschafters, der die Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters pfänden und sich zur Einziehung überweisen hat lassen. Die Antragsbefugnis der Beteiligten ist gesellschaftsvertraglich weder abdingbar noch beschränkbar. Die gerichtliche Abberufung von Liquidatoren auf Antrag eines Beteiligten gem § 147 UGB schränkt die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafter für die Durchführung der Liquidation ein und gewährleistet damit den Schutz der Interessen dritter, außerhalb der Gesellschaft stehender Personen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn eine ordnungsgemäße und ungestörte Liquidation ohne Nachteile für die Beteiligten nicht zu erwarten ist. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Als wichtige Gründe werden die Verweigerung der Pflichterfüllung, die Unfähigkeit oder Unredlichkeit des Liquidators, eine die ordnungsgemäße Abwicklung hindernde Uneinigkeit der Liquidatoren, die Verletzung der Treuepflicht, etwa durch eigennützige Handlungen, die dauernde Abwesenheit des Liquidators, eine hinderlich große Anzahl an Liquidatoren sowie eigenmächtiges Handeln trotz Interessenkollision und Rechtsstreitigkeiten zwischen den Gesellschaftern genannt.
Die Abberufungsgründe und der Maßstab der Abberufung von Liquidatoren sind aber nicht deckungsgleich mit den Gründen für die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis (§§ 117, 127 UGB) oder den Ausschluss eines Gesellschafters nach § 140 UGB. Gegen eine der gedeihlichen Abwicklung entgegenstehende Uneinigkeit der Liquidatoren kann nicht nur durch die Abberufung des Liquidators Abhilfe geschaffen werden, sondern auch durch die Beistellung eines weiteren gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugten Liquidators.