VwGH: Verhaltensbeschwerde gegen Organe des Bundesministeriums für Inneres
Die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage erfolgt zu Recht
Art 130 B-VG, § 88 SPG, § 106 StPO
GZ Ra 2020/01/0274, 10.09.2020
VwGH: Der VwGH hat bereits ausgesprochen, dass die Zurückweisung von Verhaltensbeschwerden mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht erfolgt.
Der VwGH hat auch in seiner Rsp bereits verfassungsrechtliche Bedenken („Entstehen einer Rechtsschutzlücke“) im Hinblick darauf, dass beim Behördenhandeln im Dienste der Strafjustiz („Kriminalpolizei“) die Einspruchsmöglichkeit an das Gericht nach § 106 Abs 1 StPO nicht (mehr) und eine Beschwerdemöglichkeit nach § 88 Abs 2 SPG nicht besteht, nicht geteilt (vgl VwGH 28.3.2017, Ra 2017/01/0059, mwN, unter Hinweis auf Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG, wonach es der Verfassungsgesetzgeber in das Ermessen des einfachen Gesetzgebers gestellt hat, Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Verhaltensbeschwerden - über den in § 88 Abs 2 SPG geregelten Fall hinaus - vorzusehen).