26.10.2020 Verkehrsrecht

VwGH: Anhalten des mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehenden Lenkers iSd § 4 Abs 1 lit a StVO

Wird beim Fahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr die über der Straße befindliche Kabelleitung abgerissen, ist das Abreißen der Kabelleitung als ein Ereignis anzusehen, das vom Fahrer ursächlich verursacht wurde; der hierbei entstandene Sachschaden ist das abgerissene Kabel; die durch dieses Verhalten bewirkte Schadenszufügung steht damit jedenfalls mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang und ist daher als ein dem Tatbestand des Verkehrsunfalles zu unterstellendes Ereignis anzusehen


Schlagworte: Straßenverkehrsrecht, Fahrerflucht, Verkehrsunfall, Beschädigung einer über der Straße befindlichen Kabelleitung
Gesetze:

 

§ 4 StVO, § 99 StVO

 

GZ Ra 2020/02/0177, 09.09.2020

 

VwGH: Unter einem Verkehrsunfall ist ein plötzliches, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängendes Ereignis, welches sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zuträgt und zumindest einen Sachschaden zur Folge hat, zu verstehen. Unter Straßenverkehr ist die räumliche Fortbewegung von Personen oder Sachen ohne oder mit technischen Hilfsmitteln sowie die Gesamtheit der diesem Zweck dienenden Einrichtungen zu verstehen. Dass auch der Schaden auf der Straße mit öffentlichem Verkehr eintritt, ist nicht Tatbestandsvoraussetzung.

 

Im vorliegenden Fall fuhr der Revisionswerber unbestritten auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr. Hierbei riss er die über der Straße befindliche Kabelleitung ab. Vor dem Hintergrund der dargelegten Jud ist das vom Revisionswerber gesetzte Verhalten - das Abreißen des Kabels - als ein Ereignis anzusehen, das von ihm ursächlich verursacht wurde. Der hierbei entstandene Sachschaden ist das abgerissene Kabel. Die durch dieses Verhalten bewirkte Schadenszufügung steht damit jedenfalls mit dem Straßenverkehr in Zusammenhang und ist daher als ein dem Tatbestand des Verkehrsunfalles zu unterstellendes Ereignis anzusehen.