VwGH: Aufstellen eines Blaulichtes auf dem Armaturenbrett als "angebracht" iSd § 20 Abs 3 KFG?
Ob die auf dem Armaturenbrett gut sichtbar abgestellte Blaulichtanlage als "angebracht" iSd § 20 Abs 3 KFG zu beurteilen ist, ist eine solche des Einzelfalls
§ 20 KFG, § 134 KFG
GZ Ra 2020/02/0039, 04.03.2020
VwGH: Ob die vom Revisionswerber nach den unbestrittenen Feststellungen des VwG auf seinem Armaturenbrett gut sichtbar abgestellte Blaulichtanlage als „angebracht“ iSd § 20 Abs 3 KFG zu beurteilen ist, ist eine solche des Einzelfalls. Wurde diese auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Der Revisionswerber vermag in der Zulässigkeitsbegründung nicht aufzuzeigen, dass das VwG im vorliegenden Einzelfall eine grob fehlerhafte Beurteilung vorgenommen hätte.