13.10.2020 Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob auf die Loggia eines Mietgegenstands zufliegende Tauben eine vom Mietgegenstand ausgehende erhebliche Gesundheitsgefährdung iSd § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall MRG sind

Voraussetzung für die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall MRG ist, dass die Gesundheitsgefährdung „vom Mietgegenstand selbst“ ausgeht, also ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstands selbst hat; von außen in den Mietgegenstand eindringende Gefahren lösen demnach keine Erhaltungspflicht des Vermieters aus


Schlagworte: Mietrecht, Erhaltungspflicht des Vermieters, auf Loggia zufliegende Tauben, erhebliche Gesundheitsgefährdung
Gesetze:

 

§ 3 MRG, § 6 MRG

 

GZ 5 Ob 29/20f, 13.07.2020

 

OGH: Die Erhaltungspflicht des Vermieters ist im Vollanwendungsbereich des MRG in § 3 MRG abschließend und zwingend geregelt. Welche Arbeiten als Erhaltungsarbeiten gelten, ist im § 3 Abs 2 MRG taxativ aufgezählt.

 

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nur mehr die von der Antragstellerin in ihrem Revisionsrekurs angesprochene Bestimmung des § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall MRG. Danach ist der Vermieter zu Erhaltungsarbeiten auch im Inneren des Mietgegenstands verpflichtet, wenn von diesem eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für die Benutzer der Räumlichkeiten ausgeht. Dem Vermieter können Erhaltungsarbeiten zur Beseitigung einer erheblichen Gesundheitsgefährdung aber nur aufgetragen werden, wenn sich die Gesundheitsgefährdung nicht durch andere, den Bewohnern des Hauses zumutbare Maßnahmen abwenden lässt (§ 6 Abs 1a MRG). Dabei geht es nicht um den Aufwand der Maßnahme selbst, sondern darum, dass andere Maßnahmen, die den Bewohnern des Hauses zumutbar sind, die Gesundheitsgefährdung abwenden können, also um effektive Alternativmaßnahmen.

 

Voraussetzung für die Erhaltungspflicht des Vermieters nach § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall MRG ist, dass die Gesundheitsgefährdung „vom Mietgegenstand selbst“ ausgeht, also ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstands selbst hat. Von außen in den Mietgegenstand eindringende Gefahren, wie etwa Straßenlärm, lösen demnach keine Erhaltungspflicht des Vermieters aus.

 

Die mit dem Anflug und dem Ansitzen von Tauben auf der Loggia der Antragstellerin allenfalls verbundene Gesundheitsgefährdung geht nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zu den baulichen Gegebenheiten nicht unmittelbar vom Mietgegenstand aus. Die Antragstellerin erstattete im Verfahren erster Instanz auch kein substantiiertes Vorbringen dazu, dass und warum die konkrete bauliche Ausgestaltung den Taubenzuflug begünstigen sollte.

 

Wenn eine Norm – wie hier – eine klare Regelung trifft und im Auslegungsweg ein eindeutiges Ergebnis zu erzielen ist, liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG vor, wenn zu einer konkreten Fallgestaltung ausdrückliche Rsp des OGH fehlt. Der Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig und zurückzuweisen.