OGH: Zum Bezugsrecht nach § 52 Abs 3 GmbHG (iZm nicht rechtzeitiger Einzahlung der Kapitalerhöhung)
Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird; da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen; mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig
§ 52 GmbHG, § 10 FBG
GZ 6 Ob 90/20h, 25.06.2020
OGH: Das Bezugsrecht ist nach § 52 Abs 3 GmbHG innerhalb von vier Wochen ab dem Tag des Kapitalerhöhungsbeschlusses auszuüben, wobei diese Frist durch den Gesellschaftsvertrag oder einen Beschluss der Gesellschafter verkürzt werden kann.
Inhalt und Umfang der Leistungspflicht aus der Übernahme der neuen Stammeinlagen richten sich nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag und Kapitalerhöhungsbeschluss. Die Übernahme erfolgt durch Übernahmevertrag, der durch den Kapitalerhöhungsbeschluss inhaltlich determiniert wird. Da die Übernahme im Verhältnis zur Kapitalerhöhung den Ausführungsakt darstellt, muss er ihr inhaltlich entsprechen. Mangels Übereinstimmung ist der Übernahmsvertrag unwirksam und die Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig.
Zutreffend ging das Rekursgericht daher davon aus, dass die Kapitalerhöhung mangels rechtzeitiger Einzahlung gescheitert war.