OGH: Zum beschlussmäßigen Vorbehalt der Kosten im Nichtigkeitsverfahren
Die Nichterhebung eines Rekurses gegen den Kostenvorbehalt bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache ist keine Verletzung der Schadensminderungspflicht
§ 52 ZPO, § 533 ZPO, § 1304 ABGB
GZ 10 Ob 73/19m, 26.05.2020
OGH: Ein Rekurs gegen den Vorbehalt der Kostenentscheidung bis zur rechtskräftigen Erledigung der Streitsache ist gem § 52 Abs 1 Satz 2 ZPO nicht zulässig. Aufgrund des Gesetzeszwecks ist der Vorbehalt nach der Regelung des § 52 Abs 2 ZPO auf Fälle beschränkt, in denen die Hauptentscheidung noch durch ein - auch außerordentliches - Rechtsmittel angefochten werden kann und wenn das Zuwarten aufgrund der Komplexität der zu treffenden Kostenentscheidung aus Gründen der Verfahrensökonomie zweckmäßig ist. Zweckmäßig ist der Vorbehalt vor allem in Verfahren mit komplexen Kostenfragen, wenn gleichzeitig eine Abänderung (oder Aufhebung) der Sachentscheidung im Instanzenweg nicht ganz unwahrscheinlich ist.
Vorliegend kann angenommen werden, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt waren: Denn erstens ist die Entscheidung über das Aufhebungsbegehren im Verfahren über die Nichtigkeitsklage anfechtbar (§ 533 ZPO). Zweitens wird in der Rsp nicht einheitlich beurteilt, ob die Kosten des Aufhebungsverfahrens selbständige Kosten eines Zwischenstreits sind, oder - im Fall der Stattgebung der Nichtigkeitsklage - die Entscheidung über sie vom Ausgang des wieder aufzunehmenden Rechtsstreits in der Hauptsache abhängen. Die Komplexität der Kostenentscheidung iSd § 52 Abs 2 ZPO läge in diesem Fall darin, dass einerseits eine einheitliche Rsp fehlt und andererseits der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache keinesfalls mit dem Ausgang des Streits über das Aufhebungsbegehren im Gleichklang erfolgen muss.
Unabhängig vom dargestellten Risiko der Zurückweisung eines Rekurses gegen den Kostenvorbehalt wegen Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung bleibt selbst für den Fall, dass man von deren Anfechtbarkeit ausgehen wollte, das dargestellte Risiko einer Erfolglosigkeit des Rekurses im Hinblick auf die schon vom Berufungsgericht dargestellte uneinheitliche Rsp zur Behandlung der Kosten des Aufhebungsverfahrens im Nichtigkeitsprozess. Vor diesem Hintergrund zeigt der Revisionswerber keine Korrekturbedürftigkeit der Rechtsansicht des Berufungsgerichts auf, dass es dem Kläger im konkreten Fall nicht als Verletzung seiner Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden kann, kein Rechtsmittel gegen den beschlussmäßigen Vorbehalt der Kosten in dem im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Aufhebungsurteil erhoben zu haben.