16.08.2020 Verkehrsrecht

VwGH: Zur Frage, ob eine mündliche Anordnung mit Befolgungsanspruch der Polizei, ab sofort kein Fahrzeug mehr lenken zu dürfen, einer vorläufigen Abnahme des Führerscheins gem § 39 FSG gleichzusetzen ist, sodass die Entziehungsdauer bei einer solchen Anordnung von dem Zeitpunkt dieses Ausspruchs zu berechnen ist

Der bloße Versuch, dem betroffenen Lenker den Führerschein abzunehmen, wobei das Dokument - wie hier - gar nicht in die Gewahrsame der Behörde gelangt, kann nicht den Tatbestand für die Sonderberechnung der Entziehungszeit gem § 29 Abs 4 FSG erfüllen


Schlagworte: Führerscheinrecht, vorläufige Abnahme des Führerscheins, mündliche Anordnung mit Befolgungsanspruch der Polizei, Sonderberechnung der Entziehungsdauer
Gesetze:

 

§ 29 FSG, § 39 FSG

 

GZ Ra 2018/11/0190, 08.07.2020

 

VwGH: Der VwGH hat bereits wiederholt dargelegt, dass § 29 Abs 4 FSG nur in einem einzigen Fall die Berechnung der Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins vorsieht, nämlich dann, wenn ein Führerschein „gem § 39 FSG vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt“ wurde, wobei dies einerseits die vorläufige Abnahme des Führerscheindokuments gem § 39 FSG und andererseits verlange, dass dieser innerhalb von drei Tagen ab dem Abnahmetag nicht wieder ausgefolgt wurde. Damit ist auch klargestellt, dass der bloße Versuch, dem betroffenen Lenker den Führerschein abzunehmen, wobei das Dokument - wie hier - gar nicht in die Gewahrsame der Behörde gelangt, nicht den Tatbestand für die Sonderberechnung der Entziehungszeit gem § 29 Abs 4 FSG erfüllen kann. Fallbezogen ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass die Abnahme der Fahrzeugschlüssel keinen auf § 39 FSG gestützten Befehls- oder Zwangsakt darstellt.