OGH: Geltendmachung des Anspruchs auf Familienbeihilfe – Vermögensverwaltung?
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Familienbeihilfe betrifft ebenso wie die Geltendmachung von Unterhalt den Bereich der Pflege und Erziehung und nicht jenen der Vermögensverwaltung
§ 158 ABGB, § 231 ABGB, § 33 EStG, § 6 FamLAG
GZ 6 Ob 62/20s, 20.05.2020
OGH: Nach stRsp dienen die Unterhaltsleistungen der Eltern regelmäßig der Erbringung bzw Finanzierung jener Obsorgemaßnahmen, die der Pflege und Erziehung zuzuordnen sind. Dementsprechend betrifft die Geltendmachung von Unterhalt den Bereich der Pflege und Erziehung und nicht jenen der Vermögensverwaltung. Die gesetzliche Vertretung in Unterhaltssachen steht damit grundsätzlich jenem Elternteil zu, dem die Pflege und Erziehung zukommt bzw übertragen wurde. Für eine unterschiedliche Zuordnung der Empfangnahme von Unterhalt und der Geltendmachung besteht kein sachlicher Grund
Berücksichtigt man nun, dass nach stRsp zu § 33 Abs 3a EStG (Familienbonus Plus „FaBo+“) der Gesetzgeber den FaBo+ mit der Zielsetzung eingeführt hat, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die steuergesetzlichen Maßnahmen Unterhaltsabsetzbetrag und FaBo+ herbeizuführen, wodurch eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht stattgefunden hat und die sog Familienbeihilfeanrechnung - jedenfalls bei minderjährigen Kindern - nicht mehr vorzunehmen ist, so verbleibt als Zweck der Familienbeihilfe, die Pflege und Erziehung des Kindes (als Zuschuss) zu erleichtern und die mit dessen Betreuung verbundenen Mehrbelastungen - zumindest zum Teil - auszugleichen.
Gerade diesem Zweck dient aber auch der Unterhaltsbeitrag, den der geldunterhaltspflichtige Elternteil gem § 231 ABGB zu leisten hat, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb zwar Geltendmachung und Empfangnahme von Kindesunterhalt zum Obsorgeteilbereich Pflege und Erziehung gehören sollen, nicht aber Geltendmachung und Empfangnahme von dem Kind zustehenden Familienbeihilfeleistungen. Eines (weiteren) Entzugs der Obsorge der Eltern im Teilbereich Vermögensverwaltung bedarf es daher nicht, um die Familienbeihilfe beantragen bzw in Empfang nehmen zu können.