OGH: Regressverfahren nach § 334 ASVG – zum Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers
Im Regressverfahren nach § 334 ASVG besteht auch im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers keine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung; da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen iSd § 334 ASVG; der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre
§§ 334 ASVG, § 190 ZPO
GZ 8 ObA 7/19s, 27.02.2020
OGH: Die Rsp, dass im Regressverfahren nach § 334 ASVG im Hinblick auf den Umfang des Aufwandersatzanspruchs des Sozialversicherungsträgers eine Bindung an den Bescheid über die Gewährung der Leistung besteht, wird, wenn der Schädiger an diesem Verfahren nicht beteiligt ist, nicht aufrecht erhalten.
Da der Bescheid jedoch die Verpflichtung des Sozialversicherungsträgers zur Erbringung von Leistungen und damit den zu tragenden Aufwand für den Sozialversicherungsträger gegenüber dem Geschädigten bindend regelt, entspricht die dort festgelegte Höhe grundsätzlich dem tatsächlichen Aufwand des Sozialversicherungsträgers im Hinblick auf die nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen iSd § 334 ASVG. Der Schädiger kann jedoch einwenden, dass dem Sozialversicherungsträger eine vorwerfbare Obliegenheitsverletzung bei Prüfung dieser Ansprüche zur Last zu legen ist, bei deren Einhaltung der Aufwand geringer gewesen wäre.