21.07.2020 Strafrecht

OGH: Versuch iZm Wertqualifikation – zum Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB (hier: Nichtigkeit des Strafausspruchs infolge Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht 5.000 Euro übersteigenden Schaden bei einem Schuldspruch nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB)

Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist


Schlagworte: Besondere Milderungsgründe, Versuch, Wertqualifikation, (schwerer) Betrug
Gesetze:

 

§ 34 StGB, § 146 StGB, § 147 StGB

 

GZ 14 Os 25/20p, 08.04.2020

 

OGH: Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB liegt auch vor, wenn die Tat zwar den Grundtatbestand verwirklicht, im eine Wertqualifikation betreffenden Umfang aber beim Versuch geblieben ist. Dessen Nichtannahme trotz Fehlens von Feststellungen zu einem in objektiver Hinsicht die intendierte Qualifikationsverwirklichung begründenden Umstände führt zu Nichtigkeit des Strafausspruchs aus § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB.