OGH: Nicht gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB (iZm Einstellung des Strafverfahrens)
Aus dem Rechtssatz RS0034528 lässt sich nicht der Umkehrschluss ziehen, bei Einbringung einer Klage innerhalb eines Jahres nach Einstellung des Strafverfahrens liege jedenfalls eine gehörige Fortsetzung vor; vielmehr kommt es auf die Gründe für die verzögerte Klagseinbringung an, sodass bereits auch eine wesentlich kürzere Verzögerung von bloß einigen Monaten zur Verjährung führen kann
§ 1497 ABGB, § 67 StPO, § 190 StPO, § 366 StPO
GZ 2 Ob 32/20z, 24.04.2020
OGH: Gem § 1497 ABGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage nur unter der weiteren Voraussetzung unterbrochen, dass die Klage gehörig fortgesetzt wird. Nach stRsp ist nicht gehörige Fortsetzung iSd § 1497 ABGB anzunehmen, wenn die Untätigkeit des Klägers ungewöhnlich ist und er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm an der Erreichung des Prozessziels nichts mehr gelegen ist. Dabei ist nicht nur auf die Dauer der Untätigkeit, sondern va auf die Gründe Bedacht zu nehmen, die im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein müssen.
Nach ebenfalls stRsp hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren dieselben rechtlichen Wirkungen iSd § 1497 ABGB wie eine Klage. Da ein zivilrechtlicher Anspruch auch im Strafverfahren im Wege der Privatbeteiligung geltend gemacht werden kann, kommt dieser Erklärung grundsätzlich verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Zur Unterbrechung der Verjährung kommt es aber letztlich nur dann, wenn der Privatbeteiligte seinen Anspruch nach Beendigung des Strafverfahrens innerhalb angemessener Frist im Streitverfahren geltend macht. Ob insoweit eine ungewöhnliche Untätigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Klagseinbringung rund zwei Jahre und zehn Monate nach dem Unfall („Ereignis“) und elfeinhalb Monate nach der Verständigung von der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Drittbeklagten sei keine „gehörige Fortsetzung“ der bereits mit dem Privatbeteiligtenanschluss bezweckten Anspruchsverfolgung iSd § 1497 ABGB, ist unter den hier vorliegenden Umständen nicht korrekturbedürftig:
Aus dem von der Klägerin zitierten Rechtssatz RS0034528 lässt sich entgegen ihrer Ansicht nicht der Umkehrschluss ziehen, bei Einbringung einer Klage innerhalb eines Jahres nach Einstellung des Strafverfahrens liege jedenfalls eine gehörige Fortsetzung vor. Vielmehr kommt es, worauf schon das Berufungsgericht im Einklang mit der erörterten Rsp hingewiesen hat, auf die Gründe für die verzögerte Klagseinbringung an, sodass bereits auch eine wesentlich kürzere Verzögerung von bloß einigen Monaten zur Verjährung führen kann.
Dabei gelingt es der Klägerin auch in der Revision nicht, nachvollziehbare Gründe aufzuzeigen, die sie nach Einstellung des Strafverfahrens an einer raschen Klagsführung gegen den Drittbeklagten gehindert haben könnten. Die bloß allgemein gehaltene Behauptung, es seien Schwierigkeiten vorgelegen, überhaupt den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu eruieren, reicht dazu nicht aus. Welche konkreten Informationen ihr zur Klagserhebung gegen den Drittbeklagten noch gefehlt haben sollen, die sie erst durch ihr später zur Verfügung gestandene Beweismittel erlangt habe, geht aus dem Rechtsmittel nicht hervor.