13.07.2020 Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 19 VStG – zur Strafbemessung

Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind


Schlagworte: Strafbemessung, Einschränkung des Tatvorwurfes, vorsätzliche / fahrlässige Tatbegehung, Erschwerungs- und Milderungsgründe
Gesetze:

 

§ 19 VStG

 

GZ Ra 2018/17/0219, 06.05.2020

 

VwGH: Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Vom VwGH ist daher (bloß) zu prüfen, ob das VwG von dem ihm eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat, dh ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint.

 

Da es sich bei der Strafbemessung somit um eine einzelfallbezogene Abwägung handelt, stellt sie im Allgemeinen - wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.

 

Eine Ermessensüberschreitung wird angesichts der vom VwG begründeten Strafbemessung mit dem bloßen Vorbringen des Revisionswerbers, bei Annahme von Fahrlässigkeit wären die Strafen herabzusetzen gewesen, nicht aufgezeigt:

 

Eine Einschränkung des Tatvorwurfes - etwa von einer vorsätzlichen auf eine fahrlässige Tatbegehung - hat zu einer Verringerung der Strafhöhe zu führen, wenn die der Strafbemessung zugrunde gelegten Erschwerungs- und Milderungsgründe gleich geblieben sind.

 

Im Revisionsfall hat das VwG bei seiner Strafbemessung (neben den auch von der belBeh herangezogenen spezialpräventiven Erwägungen) zusätzlich auch generalpräventive Überlegungen sowie die Bedeutung des Spielerschutzes, berücksichtigt und als Grund zur Beibehaltung der von der belBeh verhängten Mindeststrafe ins Treffen geführt. Dass dem VwG damit - insbesondere angesichts der von der belBeh verhängten äußerst niedrig bemessenen Ersatzfreiheitsstrafen - bei der Strafbemessung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, vermochte das Zulässigkeitsvorbringen der Revision nicht aufzuzeigen und ist auch sonst nicht ersichtlich.