OGH: § 364c ABGB – Vereinbarung der Veräußerung mit Beibehaltung des Veräußerungs- und Belastungsverbots unter bloßem Wechsel der Person des Verbotsbelasteten?
Eine Zustimmung vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots ist rechtlich nicht möglich
§ 364c ABGB, § 94 GBG
GZ 5 Ob 12/20f, 03.04.2020
OGH: Nach stRsp des Fachsenats ist eine Zustimmung zur Veräußerung „unter Fortbestand“ des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht als Aufgabe des Rechts zu verstehen. Eine Zustimmung vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des Verbots ist daher rechtlich nicht möglich. Das Verbot ist passiv höchst persönlich. Eine derartige Zustimmung ist daher keine solche, die die Veräußerung der Liegenschaft trotz des haftenden Verbots zulässig machen würde. Die für die Zulässigkeit der Veräußerung zu fordernde uneingeschränkte Zustimmung zur Veräußerung wiederum führt nach herrschender Rsp grundsätzlich zum Erlöschen des Verbots.
Die Ausführungen im Revisionsrekurs bieten keinen Anlass davon abzugehen. Der Argumentation, den Parteien müsse es offen stehen, bewusst eine Veräußerung mit Beibehaltung des Veräußerungs- und Belastungsverbots unter bloßem Wechsel der Person des Verbotsbelasteten zu vereinbaren, steht schon der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 364c ABGB entgegen, wonach das Belastungs- und Veräußerungsverbot nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger verpflichten kann. Diese zwingend Beschränkung auf den ersten Vertragspartner – hier den Geschenkgeber – versuchen die Parteien mit ihrer konkreten Vertragsgestaltung aber zu umgehen.
Bei Weiterbestehen des in § 364c ABGB geforderten persönlichen Naheverhältnisses könnte ein neues Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des bisherigen Berechtigten eingetragen werden. Allerdings liegt es auf der Hand, dass im Verhältnis zur Neubegründung die Aufrechterhaltung des Verbots – abstrakt gesehen – Auswirkungen auf den bücherlichen Rang haben könnte, was der im Revisionsrekurs angesprochenen Gleichbehandlung dieser beiden Vorgangsweisen entgegensteht.
Die Begründung eines neuen Belastungs- und Veräußerungsverbots zugunsten des schon bisher Berechtigten haben die Vertragsparteien hier weder vereinbart noch beantragt. Auf die Frage, ob ein Angehörigenverhältnis iSd § 364c Abs 2 ABGB ausreichend nachgewiesen wäre, kommt es daher gar nicht an. Nach stRsp des Fachsenats kann die Prüfung allfälliger weiterer Abweisungsgründe dann unterbleiben, wenn die Wiederholung des Grundbuchsgesuchs aufgrund der vorgelegten Urkunden nicht in Betracht kommt, wie dies hier der Fall ist.