VwGH: Verweigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG
Voraussetzung dafür, dass eine Verweigerung bzw Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes
§ 10 AlVG
GZ Ra 2016/08/0122, 14.04.2020
VwGH: Wie der VwGH in stRsp erkennt, ist Voraussetzung dafür, dass eine Verweigerung bzw Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes.
Vorliegend wurde jedoch vom AMS in keiner Weise vorgebracht, dass der Mitbeteiligte die in Rede stehende Erkundigung beim AMS wegen des zu erwartenden Einladungsschreibens vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) unterlassen habe. Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden in Form des Vorsatzes sind im Verfahren auch in keiner Weise hervorgekommen.