29.06.2020 Sozialrecht

VwGH: Verweigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG

Voraussetzung dafür, dass eine Verweigerung bzw Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes


Schlagworte: Arbeitslosengeld, Verweigerung einer Wiedereingliederungsmaßnahme, Vorsatz
Gesetze:

 

§ 10 AlVG

 

GZ Ra 2016/08/0122, 14.04.2020

 

VwGH: Wie der VwGH in stRsp erkennt, ist Voraussetzung dafür, dass eine Verweigerung bzw Vereitelung einer Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes.

 

Vorliegend wurde jedoch vom AMS in keiner Weise vorgebracht, dass der Mitbeteiligte die in Rede stehende Erkundigung beim AMS wegen des zu erwartenden Einladungsschreibens vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) unterlassen habe. Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden in Form des Vorsatzes sind im Verfahren auch in keiner Weise hervorgekommen.