VwGH: Ordentliche Revision – zur Zulässigkeitsbegründung des VwG iSd § 25a Abs 1 VwGG
Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage
§ 25a VwGG, Art 133 B-VG
GZ Ro 2019/17/0004, 27.04.2020
VwGH: Mit dem bloßen Hinweis des BFG auf fehlende Rsp "der Höchstgerichte" zur Frage, "ob und in welchem Ausmaß eine Hausdurchsuchung im Zuge einer Glücksspielkontrolle (...) nun tatsächlich zulässig" sei, wird durch das BFG nicht dargelegt, welche konkrete, auf den Revisionsfall bezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom VwGH im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu beantworten wäre. Damit wird dem Begründungserfordernis nach § 25a Abs 1 zweiter Satz VwGG nicht Genüge getan; Zweck dieser Begründungspflicht ist nämlich bei einer ordentlichen Revision die vom VwG vorzunehmende Fokussierung auf die vom VwGH zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Im Revisionsfall hat es das BFG unterlassen, in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision eine allgemein gefasste Rechtsfrage zu stellen und in Bezug darauf darzulegen, weshalb deren Beantwortung für die Entscheidung über den vorliegenden Revisionsfall unabdingbar ist.