VwGH: § 24 AlVG – Widerruf des Arbeitslosengeldes unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs?
Nach § 24 Abs 2 AlVG kann nunmehr jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen werden
§ 24 AlVG
GZ Ro 2016/08/0010, 14.04.2020
VwGH: Zutreffend ist, dass § 24 Abs 2 AlVG zunächst für den Widerruf der Zuerkennung einer Leistung voraussetzte, dass sich diese "nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt". Mit der Novelle BGBl I Nr 71/2003 wurde die Bestimmung dahin abgeändert, dass es durch den Entfall des Wortes "nachträglich" auf das erst spätere Hervorkommen der Widerrufs- oder Berichtigungsgründe nicht mehr ankommen sollte.
Trotz dieser Gesetzesänderung hielt der VwGH daran fest, dass nach der Bedeutung der Worte (arg: "herausstellt") weiterhin Voraussetzung sei, dass die für den Widerruf maßgeblichen Umstände bei der Zuerkennung noch nicht bekannt gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt seien.
Dieser Rsp wurde aber letztlich durch die Novelle BGBl I Nr 82/2008 die Grundlage entzogen. Mit dieser Novelle wurde - insbesondere durch den Entfall des Wortes "herausstellt" - klargestellt, dass ein Widerruf unabhängig vom Zeitpunkt des Hervorkommens der Unrechtmäßigkeit des Bezugs jedenfalls auch dann möglich sein soll, wenn die Ungebührlichkeit von Anfang an feststand, aber von der Behörde erst verspätet bemerkt wurde.
Demzufolge kann nunmehr nach § 24 Abs 2 AlVG jede gesetzlich nicht begründete Zuerkennung - unabhängig davon, ob die Gründe für die Gesetzwidrigkeit schon ursprünglich bekannt waren - widerrufen werden.