15.06.2020 Verkehrsrecht

VwGH: Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen iSd § 82 KFG – Wohnsitz; dauernder Standort des Kfz; widerlegliche Rechtsvermutung

Nach § 82 Abs 8 erster Satz KFG ist gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kfz, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ("bis zum Gegenbeweis"); damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat; um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, Wohnsitz, dauernder Standort des Kfz, widerlegliche Rechtsvermutung, Ermittlungsverfahren
Gesetze:

 

§ 82 KFG, § 37 KFG, §§ 37 ff AVG

 

GZ Ra 2019/02/0240, 27.04.2020

 

VwGH: Der VwGH hat im Erkenntnis Ra 2016/02/0151 vom 3. Oktober 2016 ausgeführt:

 

"Anders (als zur Frage des dauernden Standortes eines Kraftfahrzeuges nach § 40 Abs 1 KFG bzw § 43 Abs 4 lit b KFG) stellt sich jedoch die hier zu beurteilende Rechtslage dar, zumal nach § 82 Abs 8 erster Satz KFG gegen die darin vorgesehene Vermutung, ein Kfz, das von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet wird, habe seinen dauernden Standort im Inland, ausdrücklich der Gegenbeweis zulässig ist ('bis zum Gegenbeweis'). Damit handelt es sich um eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Fahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Um diesen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person dabei von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten."

 

Dass der Revisionswerber seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, war im Verfahren unstrittig. Das VwG hat in seiner rechtlichen Beurteilung der Voraussetzungen des § 82 Abs 8 KFG trotz der Feststellungen über die Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland ausschließlich auf den Hauptwohnsitz des Revisionswerbers abgestellt und sein Vorbringen, das darauf abzielte, den dauernden Standort des Fahrzeuges in Deutschland nachzuweisen, in Verkennung der Rechtslage unberücksichtigt gelassen. Dadurch hat es das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.