VwGH: Zur Frage der Parteistellung
Es ist nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen
§ 8 AVG, § 37 AVG, § 39 AVG, § 17 VwGVG, § 24 VwGVG, § 27 VwGVG
GZ Ra 2019/09/0077, 30.03.2020
VwGH: Das VwG stellt im vorliegenden Fall fest, dass die nunmehr revisionswerbende Partei keinerlei Dokumente vorgelegt habe, welche auf eine Parteistellung der Bf hingewiesen hätten, sondern vielmehr habe ihre damalige Rechtsvertreterin in einem E-Mail vom 21. November 2018 behauptet, dass die D Kft. Eigentümerin der Geräte sei. Das VwG stützt die Zurückweisung der von der revisionswerbenden Partei erhobenen Säumnisbeschwerde somit auf deren fehlende Parteistellung.
Wie der VwGH schon ausgesprochen hat, ist es nicht Sache der Partei, die Voraussetzungen ihrer Parteistellung unter Beweis zu stellen, sondern es obliegt dem VwG, die Frage der Parteistellung von Amts wegen zu prüfen.
Tatsächlich hat die revisionswerbende Partei ihrem "Antrag auf Zustellung eines allenfalls ergehenden Einziehungsbescheides" vom 2. Mai 2018 Nachweise zum Beweis ihrer Eigentümerstellung beigelegt. Zudem bezieht sich das vom VwG herangezogene E-Mail vom 21. November 2018 seinem Betreff nach auf die "Beschlagnahme und Betriebsschließung vom 17.11.2017" und somit nicht auf die dem Revisionsfall zugrunde liegende Kontrolle vom 31. Oktober 2017.
Davon ausgehend hätte das VwG gerade im vorliegenden Fall, bei dem die Frage der Parteistellung durch die strittige Auslegung von Urkunden zu klären gewesen wäre, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen gehabt. Der angefochtene Beschluss war daher gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.