OGH: Tierhaltung in einer Mietwohnung als Verwirklichung eines vereinbarten Kündigungsgrundes gem § 30 Abs 2 Z 13 MRG?
Ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse der klagenden Partei an dem Tierhaltungsverbot im Einzelfall kommt der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der bloßen Verletzung dieses Verbots den anderen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung auch nicht „nahe“; ein solches Interesse hat die klagende Partei weder in erster Instanz noch in ihrer Revision dargelegt; sie kann ihre Aufkündigung im vorliegenden Fall daher schon deshalb nicht erfolgreich auf § 30 Abs 2 Z 13 MRG stützen
§ 30 MRG
GZ 2 Ob 134/19y, 27.02.2020
OGH: Ein vereinbarter Grund, der den Vermieter nach § 30 Abs 2 Z 13 MRG zur Aufkündigung eines Mietvertrags berechtigt, muss für den Vermieter objektiv wichtig und bedeutsam sein und den sonst in § 30 Abs 2 MRG angeführten Gründen an Bedeutung nahekommen. Denn die vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetz verankerten Grundprinzipien der Kündigungsbeschränkungen zum Schutz des Mieters dürfen nicht durch vertragliche Vereinbarung unterlaufen werden.
Die klagende Partei hat trotz eines entsprechenden Einwands der Beklagten im Verfahren erster Instanz ihr besonderes Bedürfnis am vereinbarten Kündigungsgrund lediglich damit begründet, dass es ihr freistehe, die Haltung von Tieren zu untersagen und einen Verstoß dagegen als Kündigungsgrund zu vereinbaren.
Das Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar. Wenn durch die Tierhaltung Mitbewohner belästigt werden und ihnen das Zusammenleben verleidet wird, kann ohnehin der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 3 MRG verwirklicht sein; ebenso bei unsauberer Tierhaltung.
Ohne zusätzliches besonderes wichtiges Interesse der klagenden Partei an dem Tierhaltungsverbot im Einzelfall kommt der vertraglich vereinbarte Kündigungsgrund der bloßen Verletzung dieses Verbots den anderen in § 30 Abs 2 MRG angeführten Fällen an Bedeutung auch nicht „nahe“. Ein solches Interesse hat die klagende Partei weder in erster Instanz noch in ihrer Revision dargelegt. Sie kann ihre Aufkündigung im vorliegenden Fall daher schon deshalb nicht erfolgreich auf § 30 Abs 2 Z 13 MRG stützen.