01.06.2020 Verfahrensrecht
VwGH: Nachholung weiterer Revisionsgründe nach Fristablauf
Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten
Schlagworte: Revision, Nachholung weiterer Revisionsgründe nach Fristablauf
Gesetze:
Art 133 B-VG, § 26 VwGG, § 28 VwGG
GZ Ra 2019/20/0035, 12.03.2020
VwGH: Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten.