01.06.2020 Verfahrensrecht

VwGH: Nachholung weiterer Revisionsgründe nach Fristablauf

Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten


Schlagworte: Revision, Nachholung weiterer Revisionsgründe nach Fristablauf
Gesetze:

 

Art 133 B-VG, § 26 VwGG, § 28 VwGG

 

GZ Ra 2019/20/0035, 12.03.2020

 

VwGH: Die mit einer nach Ablauf der Revisionsfrist eingebrachten Ergänzung der Revision erfolgte Nachholung von (weiteren) Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, ist verspätet und schon aus diesem Grund nicht zu beachten.