26.05.2020 Strafrecht

OGH: Schlussfolgerungen eines Privatexperten

Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind


Schlagworte: Schlussfolgerungen eines Privatexperten
Gesetze:

 

§ 126 StPO, § 222 StPO, § 249 StPO

 

GZ 14 Os 135/19p, 25.02.2020

 

OGH: Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.