OGH: Schlussfolgerungen eines Privatexperten
Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind
§ 126 StPO, § 222 StPO, § 249 StPO
GZ 14 Os 135/19p, 25.02.2020
OGH: Privatexperten sind keine Sachverständigen iSd StPO, weshalb ihre Schlussfolgerungen und Meinungen keinen eigenen Beweiswert haben, und die Schlussfolgerungen einer privaten Person mit besonderem Fachwissen zur Begründung eines Beweisantrags lediglich im – hier nicht gegebenen – Fall der beabsichtigten Widerlegung eines die Anklage stützenden Sachverständigengutachtens (§ 222 Abs 3 StPO) zu berücksichtigen sind.