OGH: Zur Nachtragsverteilung
Es kommt daher nicht darauf an, ob die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes tatsächlich einbringlich war oder nicht
§ 138 IO, § 196 IO
GZ 8 Ob 146/19g, 27.02.2020
OGH: Gegenstand der Nachtragsverteilung ist das Vermögen, das der Schuldner bis zur Annahme des Zahlungsplanantrags erwirbt. Durch den rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts, mit welchem der Zahlungsplan bestätigt, das Abschöpfungsverfahren eingeleitet oder aus sonstigen Gründen das Konkursverfahren aufgehoben wird, endet die Verstrickung des Schuldnervermögens nicht völlig, sondern besteht in jenem Umfang weiter, der sich aus den anzuwendenden Verfahrensvorschriften zwingend ergibt. Insbesondere gilt dies für zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen, das erst nach der Schlussverteilung zum Vorschein kommt und das gem § 138 IO nachträglich zu verteilen ist, sodass es ungeachtet der Aufhebung des Verfahrens nur bedingt der freien Verfügung des Schuldners unterliegt. Durch die Anordnung der Nachtragsverteilung wird eine planwidrige Unvollständigkeit des vorangegangenen Verwertungsverfahrens saniert.
Auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners kann bei Wegfall des Verwertungshindernisses im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren - wie hier - unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner zum Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes tatsächlich einbringlich gewesen ist oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung, auf die im Zeitpunkt der Annahme des Zahlungsplanes ein Anspruch bestand, nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte.