18.05.2020 Arbeitsrecht

VwGH: § 69 BDG – Verfall des Erholungsurlaubes (iZm Fortdauer des Krankenstands)

Es bestehen grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit


Schlagworte: Verfall des Erholungsurlaubes, Fortdauer des Krankenstands
Gesetze:

 

§ 69 BDG, § 13e GehG

 

GZ Ra 2020/12/0001, 09.03.2020

 

VwGH: Der VwGH hat bereits mehrfach festgehalten, dass grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen. Mit der ohne nähere Darlegung in den Raum gestellten Möglichkeit eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht oder EU-Recht wird eine Rechtsfrage von der Qualität des Art 133 Abs 4 B-VG ebenfalls nicht dargestellt. Gleiches gilt, wenn - wie im Hinblick auf die Bestimmung des § 13e GehG, die eine Urlaubsersatzleistung nur für den Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder dem Dienstverhältnis vorsieht - die Rechtslage klar und nicht weiter auslegungsbedürftig ist. Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist nämlich darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetzen oder Verordnungen) bestehen. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz (im materiellen Sinn) enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind. Dies gilt auch für auf Grundlage des Poststrukturgesetzes zugewiesene Beamte.

 

Der allenfalls unionsrechtlich gebotene Ersatz entstandener Schäden ist nicht im revisionsgegenständlichen Verfahren zu prüfen.