VwGH: Rechtsmittel iZm Versagung der Verfahrenshilfe
Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag
§ 61 VwGG, § 14 VwGG
GZ Ra 2019/02/0221, 06.03.2020
VwGH: Mit dem genannten Beschluss des VwGH vom 19. Dezember 2019 wurde der Antrag der Einschreiterin auf Zuerkennung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 30. September 2019, LVwG-S-1557/001-2019, abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe, in welcher die Einschreiterin um "Beschlusskorrektur" ersucht. Der Eingabe lässt sich - hinreichend erkennbar - entnehmen, dass gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2019 Einwendungen erhoben werden sollen und die Einschreiterin diesen Beschluss anfechten möchte. Ausgehend davon war diese Eingabe als Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Versagung der Verfahrenshilfe vom 19. Dezember 2019 zu deuten. Das Gesetz räumt gegen den - gem § 14 Abs 2 VwGG durch den Berichter zu fassenden - Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel nicht ein.
Das mit Eingabe vom 6. Februar 2020 erhobene Rechtsmittel war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen. Da gegen den Beschluss über die Versagung von Verfahrenshilfe ein Rechtsmittel unzulässig ist, erübrigte sich ein Verbesserungsauftrag.