VwGH: Fristsetzungsantrag iSd § 38 VwGG
Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt; erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich; dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde rechtswidrig verzögert
§ 38 VwGG, § 34 VwGVG
GZ Fr 2020/18/0010, 27.02.2020
VwGH: Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das VwG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.
Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und - fallbezogen - der Beschwerdevorentscheidung sowie des dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert.