11.05.2020 Verfahrensrecht

VwGH: Fristsetzungsantrag iSd § 38 VwGG

Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt; erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich; dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde rechtswidrig verzögert


Schlagworte: Fristsetzungsantrag, Beschwerde
Gesetze:

 

§ 38 VwGG, § 34 VwGVG

 

GZ Fr 2020/18/0010, 27.02.2020

 

VwGH: Gem § 38 Abs 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das VwG die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist das VwG verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Beschwerde beim VwG einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim VwG ist maßgeblich.

 

Dies gilt auch dann, wenn die Behörde die Vorlage der Beschwerde (und - fallbezogen - der Beschwerdevorentscheidung sowie des dagegen eingebrachten Vorlageantrags) rechtswidrig verzögert.