11.05.2020 Verfahrensrecht

VwGH: Mitspracherecht als Partei des Verfahrens

Die Parteistellung im Verwaltungsverfahren kann sich immer nur aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, niemals jedoch aus (irrigen) Amtshandlungen (hier: Ladung und Gewährung von Parteiengehör)


Schlagworte: Parteistellung, Revisionslegitimation
Gesetze:

 

§ 8 AVG, § 26 VwGG, § 17 VwGVG, Art 133 B-VG

 

GZ Ra 2019/02/0256, 25.03.2020

 

VwGH: Die Frage des Mitspracherechtes als Partei des Verfahrens muss zunächst durch die Behörde bzw das VwG entschieden werden, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Zustellung der betreffenden Entscheidung, sei es durch Abweisung eines darauf gerichteten Antrages.

 

Das angefochtene Erkenntnis wurde der Revisionswerberin nicht zugestellt. Nach der stRsp kann nur der Adressat der angefochtenen Entscheidung eine mögliche Rechtsverletzung geltend machen. Da das angefochtene Erkenntnis nicht gegenüber der Revisionswerberin erlassen worden war, fehlt es ihr aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision.

 

Auch kann sich die Parteistellung nicht aus einer (irrigen) Amtshandlung, etwa durch Ladung und Gewährung von Parteiengehör ergeben, wobei die Revisionswerberin im Verfahren vor dem VwG weder als Partei geladen noch in der mündlichen Verhandlung als solche geführt wurde. Sie war auch nicht Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände.

 

Auch § 26 Abs 2 VwGG, wonach die Revision in dem Fall, dass das Erkenntnis bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden ist, ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Revisionswerber von dem Erkenntnis Kenntnis erlangt hat, vermittelt der Revisionswerberin keine Revisionslegitimation. Fallbezogen ergibt sich die Revisionslegitimation der Revisionswerberin auch nicht aus einer anderen Ziffer des Art 133 Abs 6 B-VG oder aus einer besonderen Anordnung in einem Bundes- oder Landesgesetz (Art 133 Abs 8 B-VG), was von ihr auch nicht behauptet wurde.