28.04.2020 Verfahrensrecht

OGH: Anfechtbare Androhung der Verhängung von Zwangsmitteln iSd § 79 Abs 2 AußStrG?

Nach stRsp ist die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung nicht anfechtbar, weil sie lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Androhung einer Ordnungsstrafe, Anfechtbarkeit, Beschwer
Gesetze:

 

§ 79 AußStrG, § 45 AußStrG

 

GZ 8 Ob 144/19p, 24.01.2020

 

OGH: Gerichtsaufträge, die – wie hier – erst mit ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Verhängung von Ordnungsstrafen in die Rechtssphäre des Beteiligten eingreifen, sind selbst noch mit keinerlei unmittelbar nachteiligen Rechtsfolgen verbunden und daher unanfechtbar.

 

Nach stRsp ist auch die bloße Androhung einer Ordnungsstrafe für den Fall der Nichtbefolgung der ergangenen Verfügung nicht anfechtbar, weil sie lediglich eine Belehrung und Warnung hinsichtlich der im Gesetz normierten Ungehorsamsfolgen darstellt, nicht aber schon eine der Anfechtung und Überprüfung zugängliche Verfügung des Gerichts. Sie ist nicht der Rechtskraft fähig und gefährdet die Rechtsstellung des Beteiligten noch nicht. Diesem fehlt daher die Beschwer zur Erhebung eines Rechtsmittels.