VwGH: Unzulässigkeit der Revision – "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs 4 VwGG
Der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs 4 VwGG schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst sind
§ 25a VwGG
GZ Ra 2020/03/0022, 21.02.2020
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den VwGH unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
Im vorliegenden Fall wurde über den Revisionswerber bei einem Strafrahmen gem § 162 Abs 1 EisbG von bis zu EUR 726,-- Geldstrafe lediglich eine Geldstrafe von EUR 80,-- verhängt. Die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG sind somit erfüllt. Nach stRsp des VwGH schließt der Begriff der "Verwaltungsstrafsache" iSd § 25a Abs 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die vorliegende Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags und die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung davon erfasst sind. Die Revision war daher als gem § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.