26.04.2020 Verfahrensrecht

VwGH: Wiedereinsetzungsantrag der revisionswerbenden Amtspartei

Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Amtspartei, organisatorische Vorkehrungen, Kontrollsystem
Gesetze:

 

§ 46 VwGG, § 25a VwGG

 

GZ Ra 2019/12/0083, 19.02.2020

 

VwGH: Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung einer Rechtssache möglich ist. Diese Pflicht gilt auch für die Wahrung der Frist zur Erhebung einer Revision an den VwGH. Zu derartigen organisatorischen Vorkehrungen gehört auch ein Kontrollsystem, das gewährleistet, dass Revisionen rechtzeitig beim VwG (s § 25a Abs 5 VwGG) eingebracht werden.