OGH: § 381 Z 1 EO – Besorgnis der Vereitelung oder der erheblichen Erschwerung der Durchsetzung des Anspruchs
Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt zwar noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte; vielmehr müssen zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen; es müssen somit Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der Einstweiligen Verfügung die Erschwerung oder Vereitelung (des Anspruchs) als wahrscheinlich und damit eine konkrete Gefährdung als gegeben erscheinen lassen
§ 381 EO
GZ 6 Ob 239/19v, 20.02.2020
OGH: Nach § 381 Z 1 1. Alt EO, auf welche Bestimmung sich die Antragstellerin stützte, genügt die Besorgnis der Vereitelung oder der erheblichen Erschwerung der Durchsetzung (gerichtlichen Verfolgung oder Verwirklichung) des Anspruchs, was wegen des (im Gegensatz zu § 379 Abs 2 Z 1 EO) fehlenden Hinweises auf den Gegner als rein objektive Gefährdung interpretiert wird.
Die bloße Bestreitung des behaupteten Anspruchs rechtfertigt zwar noch nicht die Annahme, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Anspruchs gefährdet werden könnte; vielmehr müssen zu dieser Bestreitung noch irgendwelche Umstände hinzukommen, die eine solche Besorgnis begründet erscheinen ließen. Es müssen somit Umstände vorliegen, die ohne Bewilligung der Einstweiligen Verfügung die Erschwerung oder Vereitelung (des Anspruchs) als wahrscheinlich und damit eine konkrete Gefährdung als gegeben erscheinen lassen.