21.04.2020 Zivilrecht

OGH: § 258 ABGB – pflegschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrags über den Verkauf der Liegenschaft des Betroffenen

Unbewegliches Gut darf nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Betroffenen veräußert werden; ein Notfall liegt dann vor, wenn die Veräußerung unvermeidlich ist, etwa wenn ansonsten der Unterhalt der betroffenen Person nicht mehr bestritten werden könnte oder wenn die Erhaltung der unbeweglichen Sache finanziell nicht mehr verkraftbar ist; dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Erwachsenenvertreter gem § 241 Abs 2 ABGB an den Wünschen der betroffenen Person zu orientieren hat, solange durch die Erfüllung dieser Wünsche das Wohl des Betroffenen nicht erheblich gefährdet wird


Schlagworte: Erwachsenenschutzrecht, Verkauf einer Liegenschaft, pflegschaftsgerichtliche Genehmigung, Notfall
Gesetze:

 

§ 258 ABGB, § 223 ABGB

 

GZ 4 Ob 232/19z, 28.01.2020

 

OGH: Gem § 258 Abs 4 ABGB bedürfen Vertretungshandlungen des Erwachsenenvertreters in einer Vermögensangelegenheit zu ihrer Rechtswirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung, sofern die Vermögensangelegenheit zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb iSd § 167 Abs 3 ABGB gehört.

 

Der Kaufvertrag über die Veräußerung der Liegenschaft des Betroffenen ist demnach genehmigungspflichtig.

 

Für die Genehmigungsfähigkeit der Verwertung von unbeweglichem Gut gilt (aufgrund des Verweises in § 258 Abs 3 ABGB) die materiell-rechtliche Regelung des § 223 ABGB sinngemäß, wobei die Besonderheiten, die sich aus den Zielsetzungen des 2. ErwSchG ergeben, gewisse Modifikationen mit sich bringen. Dementsprechend darf unbewegliches Gut nur im Notfall oder zum offenbaren Vorteil des Betroffenen veräußert werden. Ein Notfall liegt dann vor, wenn die Veräußerung unvermeidlich ist, etwa wenn ansonsten der Unterhalt der betroffenen Person nicht mehr bestritten werden könnte oder wenn die Erhaltung der unbeweglichen Sache finanziell nicht mehr verkraftbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Erwachsenenvertreter gem § 241 Abs 2 ABGB an den Wünschen der betroffenen Person zu orientieren hat, solange durch die Erfüllung dieser Wünsche das Wohl des Betroffenen nicht erheblich gefährdet wird.

 

Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen ausgegangen.

 

Nach der ermittelten Tatsachengrundlage kann der Betroffene weder die notwendigen Sanierungsmaßnahmen finanzieren noch ist in Anbetracht seiner Einkommens- und Vermögenslage die Bestreitung der Erhaltungskosten gesichert. Davon ausgehend hält sich die Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Bestreitung der notwendigen Sanierungskosten sowie der laufenden Erhaltungs- und Betriebskosten für das Haus zu einer Gefährdung der Existenzgrundlage des Betroffenen führen würde, im Rahmen der Rsp.