VwGH: Einbringung einer mangelhaften Revision
Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum; das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen
§ 34 VwGG, § 28 VwGG
GZ Ra 2020/18/0053, 21.02.2020
VwGH: Die von einem berufsmäßigen Parteienvertreter eingebrachte Revision enthält weder gem § 28 Abs 1 Z 1 VwGG eine Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses noch gem § 28 Abs 1 Z 3 VwGG eine Darstellung des Sachverhalts noch gem § 28 Abs 1 Z 5 VwGG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch gem § 28 Abs 3 VwGG eine Angabe der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird.
Revisionen, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt nicht eingehalten wurden, sind im Allgemeinen gem § 34 Abs 2 VwGG zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen. Dadurch sollen Personen vor prozessualen Nachteilen geschützt werden, die versehentlich oder in Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften Fehler begehen. Hat die Partei die Mängel bewusst herbeigeführt, um eine Verlängerung der Revisionsfrist zu erlangen, was hier im Hinblick auf die Einbringung einer evident mangelhaften Revision durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter angenommen werden muss, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum. Das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen ist sofort zurückzuweisen. Die - ua auch dem Erfordernis des § 28 Abs 3 VwGG nicht entsprechende - Revision war daher ohne weiteres Verfahren als nicht zur Behandlung geeignet zurückzuweisen.