OGH: Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB
Das Klagebegehren kann je nach den Verhältnissen des Falls auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störungen, aber auch auf Schadenersatz gerichtet sein; die Wiederherstellung des früheren Zustands besteht regelmäßig in der Beseitigung der verursachten Beeinträchtigung
§ 523 ABGB, §§ 472 ff ABGB
GZ 1 Ob 221/19k, 21.01.2020
OGH: Die Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB dient dem Schutz des Eigentümers vor der Anmaßung oder unberechtigten Erweiterung einer Servitut wie auch zur Abwehr jeder sonstigen Störung des Eigentums durch unberechtigte Eingriffe. Das Klagebegehren kann je nach den Verhältnissen des Falls auf die Feststellung des Nichtbestehens einer Servitut, die Wiederherstellung des früheren Zustands, die Unterlassung künftiger Störungen, aber auch auf Schadenersatz gerichtet sein. Die Wiederherstellung des früheren Zustands besteht regelmäßig in der Beseitigung der verursachten Beeinträchtigung.
Die Unterlassungs- und Wiederherstellungsbegehren der Klägerin sind daher berechtigt. Entgegen dem Einwand des Beklagten ist die begehrte Wiederherstellung nicht unschlüssig, wird doch erkennbar die Herstellung des ursprünglichen, natürlichen Zustands, der keiner näheren Beschreibung bedarf, nach Entfernen der unterirdischen Einbauten angestrebt. Dies ist im Urteilsspruch entsprechend zu verdeutlichen.