OGH: Überwachung des Insolvenzverwalters – zur Bekämpfung einer Weisung iSd § 84 Abs 1 IO
Nach stRsp gilt bei der Erteilung einer Weisung in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO; hiervon ist nach LuRsp der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen
§ 84 IO
GZ 8 Ob 147/19d, 24.01.2020
OGH: Nach stRsp ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren. Anderes gilt, wenn der Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einem materiellen Rechtsschutzbegehren hinausläuft. Derartige Beschlüsse sind analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ungeachtet des Werts des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands und des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage – also mit „Vollrekurs“ – anfechtbar.
Der Ausnahmefall der abschließenden Verweigerung des Rechtsschutzes liegt hier nicht vor, sodass das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage unabdingbar ist. Diese Voraussetzung ist hier aber nicht erfüllt:
Gem § 84 Abs 1 IO hat das Insolvenzgericht die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zu überwachen. Es kann ihm (ua) Weisungen erteilen. Wie bereits vom Rekursgericht erkannt, stellt der Beschluss des Erstgerichts, mit dem dem Insolvenzverwalter die freihändige Veräußerung bestimmter Liegenschaften aufgetragen wurde, eine solche Weisung dar.
Nach stRsp gilt bei der Erteilung einer Weisung in Ermangelung einer Sonderregelung grundsätzlich der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO. Hiervon ist nach LuRsp der Insolvenzverwalter, nicht hingegen der Schuldner ausgenommen. Der Revisionsrekurswerber ist damit gerade nicht rechtsmittellegitimiert.
Aus §§ 116, 117 IO lässt sich für den Revisionsrekurswerber nichts anderes ableiten, weil (noch) kein Geschäft iS dieser Vorschriften vorliegt. Im Übrigen ändert die Unanfechtbarkeit der vorliegenden Weisung zur freihändigen Liegenschaftsverwertung nichts am Erfordernis, dass ein sodann vom Insolvenzverwalter abgeschlossener konkreter Kaufvertrag noch der insolvenzgerichtlichen Genehmigung bedarf (§ 117 Abs 1 Z 3 IO). Gegen einen solchen Beschluss wäre der Revisionsrekurswerber rechtsmittellegitimiert.
Der Rechtsmittelausschluss nach § 84 Abs 3 Satz 2 IO ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die mangelnde Anfechtbarkeit einer insolvenzgerichtlichen Weisung an den Insolvenzverwalter stellt entgegen der Ansicht des Revisionsrekurswerbers keine Verletzung des Art 6 EMRK dar, weil dort eine Anfechtungsmöglichkeit hinsichtlich gerichtlicher Entscheidungen nicht vorgesehen ist. Der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO ist auch sachlich gerechtfertigt.