VwGH: Ermittlungsverfahren iZm ausländischem Recht
In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist
§§ 37 ff AVG, § 39 AVG
GZ Ra 2018/15/0107, 23.01.2020
VwGH: Ob die Bestimmungen, auf die das BFG seine Feststellung zum Vorliegen einer Wahlmöglichkeit stützt, auch auf Personen anwendbar sind, die Liechtenstein bereits vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters verlassen haben, wie dies beim Revisionswerber der Fall ist, vermag der VwGH derzeit nicht zu beurteilen, weil das BFG entsprechende Feststellungen zum liechtensteinischen Recht und der hierzu in Liechtenstein gepflogenen Interpretation nicht getroffen hat. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat gilt in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz "iura novit curia" nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist.