VwGH: Zur Wirksamkeit einer Prozesserklärung
Für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung kommt es bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht an, ein allfälliger Irrtum ist daher nicht relevant
§ 13 AVG, § 9 AVG, § 871 ABGB
GZ Ra 2020/03/0006, 07.02.2020
VwGH: Das Vorbringen, der Revisionswerber habe die Konsequenzen einer Einschränkung der Beschwerde nicht richtig verstanden, verkennt, dass es für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung - wie der vorliegenden Einschränkung der Beschwerde - bei gegebener Rechts- und Handlungsfähigkeit des Erklärenden und Einhaltung der vorgeschriebenen Form (was hier nicht strittig ist) auf die ihr zu Grunde liegenden Absichten nicht ankommt, ein allfälliger Irrtum daher nicht relevant ist.