OGH: § 369 GSVG – zur Frage der sachlichen Rechtfertigung des Unterbleibens der Pensionsanpassung 2018 (BGBl I 2017/151) ab einem Gesamtpensionseinkommen von 4.980 EUR
§ 369 GSVG idF BGBl I 2017/151 („Pensionsanpassung 2018“), welcher vorsieht, dass bei Gesamtpensionseinkommen von mehr als 4.980 EUR monatlich keine Erhöhung stattfindet, ist nicht unionsrechtswidrig
§ 369 GSVG
GZ 10 ObS 49/19g, 17.12.2019
OGH: § 369 GSVG idF BGBl I 2017/151 („Pensionsanpassung 2018“), welcher vorsieht, dass bei Gesamtpensionseinkommen von mehr als 4.980 EUR monatlich keine Erhöhung stattfindet, ist nicht unionsrechtswidrig. Insbesondere vor dem Hintergrund des relativ weiten Entscheidungsspielraums des Gesetzgebers zur Erreichung seiner sozialpolitischen Ziele, nämlich des Kaufkrafterhalts bzw der Kaufkraftstärkung von Beziehern kleiner Pensionen, ist die sachliche Rechtfertigung der gesetzgeberischen Maßnahme zu bejahen