23.03.2020 Verkehrsrecht

VwGH: Lenkeranfrage iSd § 103 Abs 2 KFG

Nach der Rsp bildet es ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs 2 KFG, wenn einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint; diese Überlegungen gelten auch in einem allfälligen Strafverfahren gegen jene Person, welche nach Benennung durch den Zulassungsbesitzer (weil dieser die verlangte Auskunft nicht erteilen kann) die Auskunftspflicht trifft, sodass nicht nur diese Eigenschaft als "Auskunftspflichtiger" iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen muss, sondern auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hat; in diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass die Person des so "Auskunftspflichtigen" mit dem "Zulassungsbesitzer" nicht gleichzusetzen ist, zumal sich der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall durch die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann, von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht befreit hat


Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenkeranfrage, Zulassungsbesitzer, auskunftspflichtige Person, Spruch, Verfolgungshandlung
Gesetze:

 

§ 103 KFG, § 44a VStG, § 31 VStG, § 32 VStG

 

GZ Ra 2019/02/0195, 27.01.2020

 

VwGH: Nach der ständigen hg Rsp bildet es ein wesentliches Tatbestandselement des § 103 Abs 2 KFG, wenn einem Beschuldigten die Verletzung der dort normierten Auskunftspflicht "als Zulassungsbesitzer" zur Last gelegt wird, sodass es einen Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG darstellt, wenn diese Eigenschaft nicht im Spruch des Straferkenntnisses aufscheint.

 

Wie der VwGH darüber hinaus bereits ausgesprochen hat, gelten diese Überlegungen auch in einem allfälligen Strafverfahren gegen jene Person, welche nach Benennung durch den Zulassungsbesitzer (weil dieser die verlangte Auskunft nicht erteilen kann) die Auskunftspflicht trifft, sodass nicht nur diese Eigenschaft als "Auskunftspflichtiger" iSd § 44a Z 1 VStG im Spruch zum Ausdruck kommen muss, sondern auch Gegenstand einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung zu sein hat. In diesem Zusammenhang wurde auch klargestellt, dass die Person des so "Auskunftspflichtigen" mit dem "Zulassungsbesitzer" nicht gleichzusetzen ist, zumal sich der Zulassungsbesitzer in einem solchen Fall durch die Benennung jener Person, welche die Auskunft erteilen kann, von der ihn primär treffenden Auskunftspflicht befreit hat.

 

Die Rsp des VwGH verlangt die "unmissverständliche Deutlichkeit" eines Verlangens nach Auskunft iSd § 103 Abs 2 KFG.

 

Eine nicht dem Gesetz entsprechende Aufforderung löst die verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung der vom Zulassungsbesitzer als "Auskunftspflichtigen" iS § 103 Abs 2 2. Satz KFG benannten Person nicht aus.

 

Die Nichtbeantwortung einer rechtswidrigen Lenkeranfrage führt somit nicht zur Verwirklichung des Verwaltungsstraftatbestand es des § 103 Abs 2 KFG.

 

Die Revisionswerberin bringt ua hinsichtlich des wesentlichen Tatbestandselementes vor, dass die Lenkeranfrage an sie als Zulassungsbesitzerin des näher bezeichneten KFZ gerichtet worden und deshalb falsch gewesen sei, weil sie nicht die Zulassungsbesitzerin dieses KFZ sei, weshalb das Auskunftsverlangen rechtswidrig gewesen sei.

 

Damit ist die Revisionswerberin im Recht:

 

Der Zulassungsbesitzer hat nach der ersten Lenkeranfrage die Revisionswerberin als jene Person bezeichnet, die die Auskunft gem § 103 Abs 2 KFG erteilen kann. In der Folge wurde der Revisionswerberin jedoch mit Schreiben vom 7. April 2017 keine Lenkeranfrage zugestellt, in der sie "als vom Zulassungsbesitzer ... namhaft gemachte Auskunftsperson" zur Auskunft aufgefordert wurde; vielmehr wurde sie - tatsachenwidrig - als Zulassungsbesitzerin des KFZ zur Erteilung der Auskunft aufgefordert.

 

Da jedoch die Zustellung der inhaltlich unrichtigen Lenkeranfrage keine verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Auskunftsverpflichtung auslösen konnte, erweist sich die dennoch erfolgte Bestrafung als rechtswidrig.