OGH: Zur Frage, ob die in § 508 ABGB enthaltene Instandhaltungspflicht bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnrecht eine Sanierung bei einem Wasserschaden umfasst, bei dem auch bereits vorhandene Bleirohre getauscht und dadurch umfangreiche Sanierungsarbeiten erforderlich wurden
Ein Bad, das zur notwendigen provisorischen Sanierung einer im Fußboden verlaufenden Leitung aufgestemmt wurde, hat zweifellos nicht den Wohnstandard, den es der Gebrauchsberechtigten vorher geboten hat; nach den Feststellungen der Vorinstanzen kostete die Wiederherstellung des Bades in einem Zustand, der jenem bei Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts entspricht, 18.872,93 EUR, was den zugesprochenen Betrag übersteigt; dass der gesamte zugesprochene Wiederherstellungsaufwand ausschließlich dem Austausch alter Bleileitungen zuzuordnen ist, behauptete die Beklagte in der Revision nicht; auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Kostentragung beruft sie sich ebenfalls nicht; die – auf den konkreten Fall bezogene – Rechtsfrage zum Ausmaß der Instandhaltungspflicht iSd § 508 ABGB nach Sanierung eines Wasserschadens in den vom Wohnungsgebrauchsrecht erfassten Räumlichkeiten muss aus diesen Erwägungen nicht beantwortet werden
§ 508 ABGB
GZ 10 Ob 67/19d, 19.11.2019
OGH: § 508 Satz 2 ABGB verpflichtet den Eigentümer, die mit dem Gebrauchsrecht belastete Sache auf seine Kosten in gutem Zustand zu erhalten. Im Fall eines (hier) zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechts muss er die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zwecks der Dienstbarkeit erforderlich ist. Er muss die Sache nicht verbessern, sondern grundsätzlich in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung der Dienstbarkeit befunden hat. Die Verpflichtung des Eigentümers steht auch bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsgebrauchsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit.
Die Beklagte bezweifelt nicht die Notwendigkeit der Wiederherstellung an sich, meint aber, nur die Kosten der provisorischen Sanierung (Leckortung, Aufstemmen etc) tragen zu müssen, nicht hingegen den Austausch von Bleirohren. Ihrer Ansicht nach hat die Gebrauchsberechtigte den zum Zeitpunkt der Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts vorhandenen Zustand (inklusive der Bleileitungen) als vertragsmäßig akzeptiert.
Diese gewünschte Versteinerung des Ausstattungszustands eines Badezimmers steht mit der Rsp nicht in Einklang. Danach müssen Ausstattungsteile nicht im Abnützungsgrad aufrechterhalten bleiben, den sie zum Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung aufwiesen. Müssen einzelne Ausstattungsstücke ausgewechselt werden, können sie durch solche aus einem anderen Material ersetzt werden. Aufgrund des Versorgungscharakters sind der besondere Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch die geänderte allgemeine Auffassung über den durchschnittlichen Wohnkomfort in vergleichbaren Wohnungen zu berücksichtigen.
Ein Bad, das zur notwendigen provisorischen Sanierung einer im Fußboden verlaufenden Leitung aufgestemmt wurde, hat zweifellos nicht den Wohnstandard, den es der Gebrauchsberechtigten vorher geboten hat. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kostete die Wiederherstellung des Bades in einem Zustand, der jenem bei Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechts entspricht, 18.872,93 EUR, was den zugesprochenen Betrag übersteigt. Dass der gesamte zugesprochene Wiederherstellungsaufwand ausschließlich dem Austausch alter Bleileitungen zuzuordnen ist, behauptete die Beklagte in der Revision nicht. Auf eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Kostentragung beruft sie sich ebenfalls nicht.
Die – auf den konkreten Fall bezogene – Rechtsfrage zum Ausmaß der Instandhaltungspflicht iSd § 508 ABGB nach Sanierung eines Wasserschadens in den vom Wohnungsgebrauchsrecht erfassten Räumlichkeiten muss aus diesen Erwägungen nicht beantwortet werden.